Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen,  Schäden  verursacht  worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32
den Geschädigten bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  einhundertsechzig  Millionen
Deutsche  Mark. Übersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses
zu leistenden Entschädigungen  den  in  Satz  1  bezeichneten  Höchstbetrag,  so
verringern  sich  die  einzelnen  Entschädigungen  in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.


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